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Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2017
Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2017
Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.06.2017
Ein befristeter Dienstvertrag kann nicht ordentlich gekündigt werden, es sei denn, die Parteien des Dienstvertrages vereinbaren eine entsprechende Kündigungsmöglichkeit.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19.06.2017
Das in der Gewerbeordnung festgeschriebene Direktionsrecht eines Arbeitgebers gestattet es ihm, Arbeitszeit, Arbeitsort und konkrete Arbeitsaufgabe eines Arbeitnehmers festzulegen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.06.2017
Weigert sich ein Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung anzunehmen, so kann er damit in Annahmeverzug kommen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.05.2017
Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.05.2017
Der Anspruch auf Abgeltung eines Ersatzurlaubs richtet sich nach den Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes und entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2017
Ein Arzt kann befristet beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung des Arztes der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt dient.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.05.2017
Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung setzt voraus, dass die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.04.2017
 

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