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Die Unterlassene Verlängerung eines Geschäftsführervertrages aufgrund des Alters stellt eine unmittelbare Benachteiligung dar

Wird der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers aufgrund seines Alters von 62 Jahren nicht verlängert, so stellt dies eine unmittebare Benachteiligung dar und gibt dem Betroffenen eine Anspruch auf den Ersatz seines materiellen Schadens.


Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Geschäftsführer um den eines städtischen Betriebs handelt und eine Altersgrenze von 62 Jahren bei städtischen Betrieben vorgesehen ist, welche der Geschäftsführer bei einer Verlängerung seines Vertrages um 3 Jahre überschreiten würde.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG Koeln 18 U 196 09 vom 29.07.2010
Normen: AGG § 7 I
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