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Rauchen auch in der Probezeit kein Kündigungsgrund

Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmern auch in der Probezeit nicht kündigen, weil der Arbeitnehmer nach Zigarettenrauch riecht.


Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit gelten auch für ein Probearbeitsverhältnis. Gerade bei Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht ist vor einer Kündigung zunächst ein klärendes Gespräch zu führen. Insbesondere ist eine Kündigung rechtswidrig, wenn der Arbeitnehmer nicht gegen ein im Betrieb bestehendes Rauchverbot verstoßen hat, sondern lediglich ein Zigarette vor Arbeitsbeginn vor dem Betrieb rauchte.
 
Arbeitsgericht Saarlouis, Urteil ABG SLS 1 Ca 375 12 vom 28.05.2013
Normen: § 1 II KSchG, § 242 BGB
[bns]
 

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