E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Gleitarbeitszeit gilt auch für Leiharbeitnehmer

Wird eine Gleitarbeitszeit in einer Betriebsvereinbarung geregelt, so gilt diese Bestimmung auch für Leiharbeitnehmer, wenn diese in der Betriebsvereinbarung nicht ausdrücklich von dieser Bestimmung ausgenommen sind.

Betriebsvereinbarungen im Entleiherbetrieb gelten demnach auch für Leiharbeitnehmer, wenn die Arbeitszeit der Leiharbeitnehmer der Mitbestimmung des Betriebsrats des Entleiherbetriebs unterliegt. Es gibt demnach keine Gründe, wieso Leiharbeitnehmer automatisch nicht unter solche Arbeitszeitenregelungen fallen sollten.
 
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG BB 5 TaBV 770 12 vom 09.08.2012
Normen: BetrVG § 5
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-22 wid-149 drtm-bns 2024-11-22