E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers

Schwerbehinderte Bewerber haben keinen Anspruch auf Entschädigung, falls sie eine Absage erhalten und diese nachweislich nicht wegen ihrer Behinderung zustandegekommen ist.

So wies das Arbeitsgericht die Klage eines Schwerbehinderten ab, der sich nach Erhalt einer Absage diskriminiert sah und einen Schadensersatz von mindestens drei Monatsgehältern zu je 4.000 € verlangte. Der Kläger legte Revision ein.

Nach Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes war diese jedoch unbegründet und der Entschädigungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Zum Zeitpunkt seiner Bewerbung existierte die verfügbare Stelle nicht mehr. Die Tatsache, dass der Kläger Mehrfachbewerber ist und bei damaligen gescheiterten Bewerbungen schon mehrfach Prozesse geführt hat, lies das Landesarbeitsgericht zu dem Schluss kommen, dass der Kläger in Wirklichkeit nur eine Entschädigung anstrebe.

 
Bundesarbeitsgericht, Urteil 8 AZR 370 09 vom 19.08.2010
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-24 wid-149 drtm-bns 2024-11-24