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Kündigung des Arbeitsverhältnis aufgrund krankheitsbedingten Ausfalls

Kommt es innerhalb eines Betriebes zu einem krankheitsbedingten Arbeitskraftausfall seitens des Arbeitnehmers und ist dieser nach einer Genesungsphase nur eingeschränkt einsatzfähig, sollte von Seiten des Arbeitgebers eine betriebliche Eingliederungsmaßnahme (BEM) durchgeführt werden.

Eine betriebliche Interessenvertretung ist für eine Durchführungen einer BEM nicht erforderlich. Die betriebliche Interessenvertretung wäre lediglich eine Instanz innerhalb der Verhandlungen verschiedener Instanzen, wie der des Werksarztes, des betroffenen Arbeitnehmers und des Arbeitgebers. Eine BEM kann durch die beidseitigen Anstrengungen, die der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer leisten, das Arbeitsverhältnis langfristig sichern und eine Kündigung von erkrankten Menschen verhindern.

Des Weiteren ermöglicht eine BEM eine Umstrukturierung des Tätigkeitsfeldes, das im Zuge der Verhandlungen an die Kenntnisse und krankheitsbedingten Einschränkungen des Arbeitnehmers angepasst werden kann. Ist dies nicht möglich, muss der Arbeitgeber ausführliche Gründe dafür nennen, dass kein adäquater Arbeitsplatz für den Erkrankten eingerichtet werden kann. Das Landesarbeitsgericht hat zwar betont, dass die Durchführung einer BEM nicht zwingend erforderlich ist, dennoch kann sie beiden beteiligten Parteien bei der Klärung des vorliegenden Problems helfen und eine Kündigung gegebenenfalls verhindern.

 
Bundesarbeitsgericht, Urteil 2 AZR 88 09 vom 30.09.2010
[bns]
 

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