E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Hauseigentümern bleibt Prozesskostenhilfe verwährt

Hauseigentümern steht grundsätzlich kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu, da es ihnen zumutbar ist, den Prozess durch Aufnahme eines Kredits zu finanzieren, indem sie das Haus als Sicherheit für den Kredit einsetzen.

Prozesskostenhilfe wird Ihnen auf Antrag gewährt, wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen können. Eine weitere Voraussetzung ist, dass Ihr Standpunkt im Prozess auch hinreichende Aussichten auf Erfolg hat.

Nach einem vor kurzem bekannt gewordenen Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz hat ein Hauseigentümer jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Nach Auffassung der Richter ist es dem Hauseigentümer zumutbar, das Haus als Sicherheit für einen Kredit einzusetzen, womit sich der Prozess finanzieren ließe. Die Richter stellten jedoch auch klar, dass ein Verkauf der Immobilie zur Finanzierung des Prozesses für den Eigentümer nicht zumutbar sei. Hier bestehe die Gefahr, dass der Eigentümer die Immobilie in einer derartigen Situation weit unter dem eigentlichen Wert verschleudere (Aktenzeichen: 9 WF 1/01).

 
[mmk]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-10 wid-153 drtm-bns 2024-11-10