Im vorliegenden Fall war ein Mann zu einem Ordnungsgeld verurteilt worden, weil er wiederholt zu spät zur Hauptverhandlung erschienen war und sich vehement weigerte, sich bei der Urteilsverkündung zu erheben. Als Begründung für sein Verhalten erklärte er der Richterin, dass er sich als gläubiger Muslim nur für Allah erheben dürfe. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde des Mannes gegen den Ordnungsgeldschluss nicht zur Entscheidung an, da der Muslim nicht ausreichend vorgetragen hatte, warum das Ordnungsgeld in nicht gerechtfertigter Weise in seine Glaubensfreiheit eingegriffen haben könnte. Die Verfassungsbeschwerde sei deswegen offensichtlich unbegründet.
Normen: Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 178 GVG