E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Keine Beihilfeleistungen für Gleitsichtbrille

Die beihilfeberechtigte Klägerin begehrte Beihilfe für die Anschaffung einer Gleitsichtbrille und einer Gleitsichtsonnenbrille.

Das Landesamt für Finanzen lehnte dies mit der Begründung, dass Aufwendungen für Sehhilfen nur beim Bestehen bestimmter Erkrankungen beihilfefähig sind, ab. Dagegen legte die Ruhestandsbeamtin Widerspruch ein. Sie trug zur Begründung vor, dass sie nur Mindestpension erhalte und der Dienstherr aus Fürsorgepflichten verpflichtet sei, ihr Beihilfe zu leisten.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Nach der Auffassung des VG Augsburg darf ein Dienstherr die Erstattung von Behandlungskosten aus wichtigen Gründen verwehren oder beschränken. Im vorliegenden Fall verletzt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht nicht, da es auch einer Person, die nur eine Mindestpension bezieht, möglich ist, die einmaligen Kosten für eine Gleitsichtbrille zu tragen.
 
VG Augsburg, Urteil VG Augsburg Au 2 K 16 1155 vom 10.11.2016
Normen: Art. 33 Abs. 5 GG, § 45 Abs. 1 BeamtStG, Art. 96 BayBG, § 22 Abs. 1 BayBhV
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-12-03 wid-153 drtm-bns 2024-12-03