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Mangelhafte Belehrung schützt arglistigen Versicherungsnehmer nicht

Versicherungen dürfen auch dann von einem Versicherungsvertrag zurücktreten, wenn der Versicherte unzureichend über die Folgen bewusst wahrheitswidriger Angaben informiert wurde.


Zu diesem Ergebnis gelangte der Bundesgerichtshof im Fall eines Versicherungsnehmers, der mittels eines Versicherungsmaklers eine Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen hatte. Im Rahmen der Antragstellung hatte der Versicherungsnehmer bewusst schwerwiegende Erkrankungen verschwiegen und die entsprechenden Antragsfelder mit ''Nein'' beantwortet. Nach Kenntniserlangung trat die Versicherung wegen arglistiger Täuschung vom Vertrag zurück. Der Versicherungsnehmer sah sich hingegen unzureichend über die rechtlichen Folgen falscher Angaben belehrt, und wollte dementsprechend am Vertrag festhalten.

Das Gericht stellte fest, dass im Fall einer Täuschung ein Rücktritt vom Vertrag auch dann möglich ist, wenn der Versicherungsnehmer unzureichend belehrt wurde. Denn die Belehrung soll dem Schutz des Versicherungsnehmers dienen. Diese Schutzwürdigkeit entfällt jedoch, wenn der Versicherungsnehmer bewusst falsche Angaben macht. Anders ist der Sachverhalt auch nicht zu bewerten, wenn der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherungsmakler richtige Angaben gemacht hat und dieser sie arglistig bei der Antragstellung unterschlug. Denn das Verhalten des Versicherungsmaklers ist dem Versicherungsnehmer zuzurechnen, zumal dieser in seinem Interesse handelt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IV ZR 306 13 vom 12.03.2014
Normen: § 19 I, II, V VVG
[bns]
 

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