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Ein Blindenlangstock ersetzt nicht den Blindenführerhund

Da ein Blindenlangstock nicht die Gebrauchsvorteile eines Blindenhundes ausgleichen kann, kann die gesetzliche Krankenkasse die Kostenübernahme für einen solchen Hund nicht mit einem Hinweis auf den bereits gezahlten Blindenstock verweigern.


Entscheidend ist dabei die Frage, ob der Blindenhund gegenüber dem Blindenstock einen wesentlichen Gebrauchsvorteil bietet. Dieser ist gegeben, wenn der Blindenstock seinen Nutzer nicht vor Hindernissen oberhalb seines Radius warnen kann, und ihn nicht auf weiter entfernte Hindernisse aufmerksam macht. Beides vermag aber ein Blindenhund, weshalb er einen deutlichen Gebrauchsvorteil bietet, und die Kosten folglich auch dann übernommen werden müssen, wenn bereits ein Blindenlangstock bezahlt wurde.

In dem zugrunde liegenden Verfahren verweigerte die Krankenkasse die Übernahme mit der Behauptung, dass der Hund der sehbehinderten und vereinsamten Frau primär zur Vorbeugung gegen Depressionen dienen würde.
 
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil LSG RP L 5 KR 99 13 vom 02.10.2013
Normen: §§ 33 I, 34 IV SGB V
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