E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Zur Übernahme der Kosten eines nicht zugelassenen Medikamentes durch die Krankenkasse

Erwiesen sich zugelassene Behandlungsmethoden als erfolglos müssen Krankenkassen im Fall einer potentiell tödlichen Krebserkrankung die Kosten für ein nicht zugelassenes Medikament übernehmen.


In einem solchen Fall überragt das Recht des Patienten auf Leben das Interesse der Krankenkasse an einer Nichtfinanzierung möglicherweise unwirksamer Behandlungsmethoden. Denn hierbei handelt sich um rein finanzielle Risiken der Kasse, welchen ein mögliches Überleben des Patienten gegenüber steht.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt waren alle herkömmlichen Behandlungsmethoden an einem 46 Jahre alten Krebspatienten erfolglos geblieben. Sein Leben war aufgrund des bösartigen Hirntumors akut bedroht. Die Ärzte sahen nur noch die Möglichkeit, den Patienten mit einem für diese Krebsbehandlung nicht zugelassenen Mittel zu behandeln. Die Kasse verweigerte jedoch die Kostenübernahme.

Ergänzend führte das Gericht aus, dass Patienten in einem solchen Fall nicht auf einen langwierigen gerichtlichen Weg mit Sachverständigengutachten usw. zu verwiesen werden dürfen.
 
Landessozialgericht Bayern, Urteil LSG BY L 5 KR 102 13 B ER vom 08.04.2013
Normen: § 86b II S.2 SGG, Art.2 I GG, § 2 Ia S.1 SGB V
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-23 wid-153 drtm-bns 2024-11-23