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Behördliches Flugverbot berechtigt zur Reisevertragskündigung bei Kreuzfahrt

Kann eine Kreuzfahrt aufgrund eines behördlichen Flugverbotes im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe nicht angetreten werden, darf der Reisende den Vertrag kündigen.


Im Ausgangsfall hatte ein Ehepaar eine Karibikkreuzfahrt gebucht, konnte infolge eines behördlichen Flugverbotes jedoch nicht zum Ausgangspunkt der Kreuzfahrt in den USA fliegen. Dieses war aufgrund einer Aschewolke ergangen, welche auf den Aktivitäten eines isländischen Vulkans beruhte. Daraufhin kündigte das Paar die Reise. In der Folge begehrte es die geleistete Anzahlung vor Gericht zurück und fand mit dieser Forderung auch richterliches Gehör.

Demnach handelt es sich bei einer Kreuzfahrt um einen Reisvertrag im Sinne des Gesetzes, was von dem Veranstalter aber bestritten worden war. Kann eine solche Reise aufgrund nicht vorhersehbarer höherer Gewalt nicht stattfinden, ist der Reisende zur Vertragskündigung berechtigt. Zwar fand die Kreuzfahrt vorliegend statt, jedoch war die Teilnahme dem Ehepaar erkennbar nicht möglich, zumindest aber erheblich erschwert. Dementsprechend ist auch die geleistete Anzahlung zurück zu gewähren.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH X ZR 2 12 vom 18.12.2012
Normen: § 651j II S.1 i.V.m. § 651e III S.1 BGB
[bns]
 

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